Welche Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt?

Sanitätshaus Burg GmbH

 

Wer sich für die Pflege in den eigenen vier Wänden entscheidet, benötigt professionelle Produkte, die die Betreuung einfacher gestalten und die Themen Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden in den Fokus rücken. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und weitere Verbrauchsartikel sind dabei unerlässlich. Bei regelmäßiger Verwendung summieren sich jedoch schnell die Kosten. Auch technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten und passende Zusatzprodukte sind mitunter sehr teuer. Deshalb informiert Ihr Sanitätshaus Burg Sie umfassend, welche Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse beziehungsweise der Pflegekasse bezahlt werden und worin der Unterschied zu klassischen Hilfsmitteln besteht.


Inhaltsverzeichnis:

 

 


Worin unterscheiden sich Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Sowohl Pflegehilfsmittel als auch Hilfsmittel spielen im Alltag von pflegebedürftigen Personen eine wesentliche Rolle. Obwohl die beiden Begriffe ähnlich klingen, handelt es sich jedoch um zwei grundsätzlich verschiedene Produktkategorien, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Während Hilfsmittel Menschen mit körperlichen Einschränkungen zu mehr Eigenständigkeit und Mobilität verhelfen sollen, sind Pflegehilfsmittel für Menschen mit Pflegebedarf vorgesehen.

 

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind dafür gedacht, Personen, die vorübergehend oder dauerhaft unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden, zu unterstützen. So können sie viele Dinge selbstständig erledigen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Oft kommen Hilfsmittel aus dem Bereich Reha-Technik und werden nur für eine gewisse Zeit benötigt, zum Beispiel nach einer Operation.

Bei altersbedingten oder anderen bleibenden Einschränkungen können sie aber auch unbefristet erforderlich sein. Außerdem gibt es Hilfsmittel, die der Vorsorge dienen, um beispielsweise eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem:

 

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflegearbeit überhaupt erst zu ermöglichen und bestmöglich zu unterstützen. Sie reduzieren den Aufwand für die pflegende Person und schützen die Gesundheit der Betroffenen, indem sie eine hygienische, sichere Umgebung schaffen. Viele Pflegehilfsmittel tragen auch zu mehr Wohlbefinden bei und erhöhen so die Lebensqualität.

Häufig handelt es sich bei Pflegehilfsmitteln um Verbrauchsartikel wie Inkontinenzhilfsmittel, die fortlaufend immer wieder benötigt werden. Es gibt aber auch technische Pflegehilfsmittel aus dem Homecare-Bereich, die der Unterstützung im Alltag dienen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise:

 

Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt – wer hat Anspruch?

Wer gesetzlich kranken- oder pflegeversichert ist, kann Hilfsmittel beantragen. Welche Produkte genau für Ihren Fall in Betracht kommen, entscheidet Ihr zuständiger Arzt. Er stellt die medizinische Notwendigkeit fest und händigt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, auf der angegeben ist, welches Hilfsmittel nötig ist. Einen Pflegegrad müssen Sie hierfür nicht nachweisen.

Pflegehilfsmittel hingegen bekommen nur Betroffene mit einem anerkannten Pflegegrad (Stufe 1–5) gefördert, die ambulant gepflegt werden. Ambulant bedeutet dabei sowohl die Pflege im eigenen Zuhause als auch bei Verwandten, Freunden, im betreuten Wohnen oder in einer Wohngemeinschaft. Für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen übernimmt der jeweilige Träger die Pflegehilfsmittelversorgung.

 

Übrigens:

Ein vom Arzt ausgestelltes Rezept wie bei Hilfsmitteln brauchen Sie für den Antrag auf Pfleghilfsmittel nicht. Um die Kostenübernahme abzusichern, empfehlen wir aber dennoch eine möglichst aktuelle ärztliche Bestätigung.

 

In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt?

Während Hilfsmittel ganz oder teilweise die Krankenkasse sowie die zuständige Unfall- oder Rentenversicherung bezahlt, fallen Pflegehilfsmittel in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Da Sie Pflegehilfsmittel in der Regel kontinuierlich zur Körperpflege und zur Sicherung bestmöglicher hygienischer Bedingungen brauchen, können die Kosten nach Bedarf monatlich fortlaufend getragen werden. Gemäß Sozialgesetzbuch § 40 Abs. 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für gesetzlich Versicherte mit bestätigtem Pflegegrad Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro pro Monat.

Den Antrag für die benötigten Pflegehilfsmittel können Sie entweder selbst bei der Pflegekasse stellen oder Sie überlassen die Bürokratie ganz einfach Ihrem Sanitätshaus. Auf Wunsch können Sie hier auch gleich eine Dauerversorgung mit hochwertigen Pflegemitteln beauftragen und müssen sich um nichts weiter kümmern.

 

Gut zu wissen:

Privatversicherte bekommen eine Rechnung, die sie bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungskatalog und den Vertragsbedingungen.

 

Sanitätshaus Burg: Pflegehilfsmittel für Ihren individuellen Bedarf

Das Beantragen und die Auswahl der passenden Pflegehilfsmittel wirft oft viele Fragen auf. Welche Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse oder Pflegekasse bezahlt? Welche Produkte sind am besten geeignet und was gibt es beim Benutzen zu beachten? In Ihrem Sanitätshaus Burg bekommen Sie eine umfassende Beratung zu allen relevanten Themen – wahlweise vor Ort, telefonisch oder in bestimmten Fällen auch bei Ihnen zu Hause.

Von der Auswahl der passenden Pflegehilfsmittel, über das Beantragen, bis hin zur Anleitung für eine fachgerechten Anwendung im Alltag sind wir gern für Sie da. Wir übernehmen die Abrechnung mit den zuständigen Stellen und versorgen Sie regelmäßig mit Pflegehilfsmitteln und weiteren Sanitätshaus-Produkten, die Sie für die Pflege benötigen. So können Sie sich ganz auf die wirklich wichtigen Dinge konzentrieren: Die liebevolle Betreuung der Ihnen nahestehenden Person.

 

FAQ

Wie finde ich die passenden Pflegehilfsmittel?

Die richtigen Pflegehilfsmittel sind entscheidend für das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Sicherheit sowohl der hilfsbedürftigen als auch der pflegenden Person. Sind Sie unsicher bei der Auswahl, sollten Sie sich in Ihrem Sanitätshaus beraten lassen. Die Fachleute dort empfehlen Ihnen Produkte, die zu Ihrer jeweiligen Situation passen und die Sie bestmöglich bei der täglichen Pflegearbeit unterstützen. Außerdem erhalten Sie im Sanitätshaus qualitativ hochwertige Artikel namhafter Marken, die auch in der professionellen Pflege genutzt werden.

Wo kann ich Pflegehilfsmittel beantragen und was brauche ich dafür?

Für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln brauchen Sie kein Rezept. Eine ärztliche Bescheinigung ist jedoch empfehlenswert, damit die Genehmigung verzögerungsfrei vonstattengeht. Unbedingt nötig ist der schriftliche Nachweis des Pflegegrades. Sie können den Antrag entweder selbst bei der zuständigen Pflegekasse stellen oder Ihr Sanitätshaus oder eine Apotheke damit beauftragen. So müssen Sie sich um nichts kümmern und haben gleich den richtigen Partner für eine umfassende Beratung an der Hand. Viele Sanitätshäuser bieten auch eine fortlaufende Belieferung mit hochwertigen Pfleghilfsmitteln an.

Wie viel bezahlt die Krankenkasse für Pflegehilfsmittel?

Für die Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig. Je nach Beeinträchtigung der zu betreuenden Person und Stufe des Pflegegrades werden Beträge in unterschiedlicher Höhe erstattet. Für kontinuierlich anfallende Ausgaben übernimmt die Pflegekasse nach erfolgreicher Genehmigung Beträge von bis zu 42 Euro monatlich. Dabei steht stets eine bedarfsgerechte Versorgung im Mittelpunkt. Wenn Sie mehr als den Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel investieren möchten, müssen Sie die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

Was tun, wenn der Antrag auf Pflegehilfsmittelversorgung abgelehnt wird?

Bekommen Sie die beantragten Pflegehilfsmittel nicht von der Krankenkasse beziehungsweise der Pflegekasse bezahlt, kann es verschiedene Gründe dafür geben. Ist Ihnen ein Fehler unterlaufen, stellen Sie den Antrag einfach noch einmal neu. Ist alles korrekt angegeben, sollten Sie die Ablehnung nicht einfach hinnehmen und schnellstmöglich in Widerspruch gehen. Legen Sie dar, warum der Negativbescheid Ihrer Meinung nach unbegründet ist. Bei erneuter Ablehnung können Sie beim Sozialgericht klagen.